AGB
TEIL A – Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Allgemeine Bestimmungen
1.1
Die Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten jeweils in ihrer im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Form für jeden Vertragstyp gemäß §2 und das vorvertragliche Schuldverhältnis zwischen der Firma Ökovolt Schweiz AG („ÖKOVOLT“) oder einem mit dieser verbundenen Unternehmen mit ihren Kunden.
1.2
Kunde i.S.d. AGB sind sowohl Verbraucher als auch Unternehmer und juristische Personen des öffentlichen Rechts.
Verbraucher i.S.d. AGB sind natürliche Personen, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird, ohne dass diesen eine gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit zugerechnet werden kann.
Unternehmer i.S.d. AGB sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und diese in Ausübung einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln, als auch juristische Personen des öffentlichen Rechts.
1.3
Diese Bedingungen gelten gegenüber Unternehmern auch für alle zukünftigen Verträge, ohne dass es eines neuerlichen Hinweises bedarf.
1.4
Etwaige AGB des Kunden werden nicht Vertragsinhalt, wenn ÖKOVOLT nicht ihrer Einbeziehung schriftlich zustimmt. Insbesondere gilt die vorbehaltlose Durchführung des Vertrages nicht als Zustimmung der Einbeziehung der AGB des Kunden. Änderungen dieser AGB werden dem Kunden schriftlich bekannt gegeben und gelten als genehmigt, wenn der Kunde nicht schriftliche der Änderung widerspricht. Auf diese Folge wird ÖKOVOLT bei der Bekanntgabe besonders hinweisen. Der Kunde muss den Widerspruch innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntgabe der Änderung an ÖKOVOLT absenden.
2. Vertragstypen
2.1
Diese AGB gelten für alle Verträge zwischen ÖKOVOLT und dem Kunden, insbesondere für
– Kaufverträge über Photovoltaikanlagen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL B dieser AGB
– Werkverträge über die Montage und Installation von Photovoltaikanlagen nach Maßgabe der besonderen Bestimmungen in TEIL C dieser AGB
2.2
Die allgemeinen Bestimmungen nach TEIL A und TEIL D dieser AGB gelten für alle mit ÖKOVOLT geschlossenen Vertragstypen.
3. Vertragsschluss
Angebote sind grundsätzlich freibleibend. An speziell ausgearbeitete Angebote ist ÖKOVOLT längstens zwei Wochen gebunden. Ein Vertragsschluss kommt hierbei erst mit schriftlicher Gegenzeichnung oder durch Ausführung des Auftrags durch ÖKOVOLT zustande.
Ein Vertragsschluss kommt bei Angebot durch den Kunden, an das er ebenfalls zwei Wochen gebunden ist, erst mit schriftlicher Annahme durch ÖKOVOLT zustande.
4. Rechnungsstellung, Zahlung, Zahlungsverzug
4.1
ÖKOVOLT stellt dem Kunden über die Leistung eine Rechnung aus, die die jeweils zur Zeit der Rechnungsstelllung gültige Umsatzsteuer ausweist.
4.2
Zahlungen sind in vollem Umfang bei Entgegennahme der Leistung fällig und ohne Abzug auf das in der Rechnung angegebene Konto zu überweisen. Zahlungen sind direkt an die Frma Ökovolt Schweiz AG zu leisten. Angestellte, Außendienstmitarbeiter sowie Montagepersonal der Firma ÖKOVOLT haben keine Inkassovollmacht.
4.3
Der Kunde kommt ohne weitere Erklärungen 14 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht gezahlt hat. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Kunden ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit dies nicht in einem angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung steht.
4.4
Im Falle des Zahlungsverzuges ist ÖKOVOLT dazu berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§247 BGB) zu verlangen. Dem Verbraucher ist der Nachweis gestattet, dass der Schaden nicht höher als 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§247 BGB) ist. ÖKOVOLT ist der Nachweis gestattet, dass tatsächlich ein höherer Schaden entstanden ist.
4.5
Bei Zahlungsverzug des Kunden oder in dem Falle, dass nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellen, ist ÖKOVOLT berechtigt, die gesamte Restschuld des Kunden aus allen Verträgen fällig zu stellen, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen oder sich nach Ablauf einer angemessenen Frist unbeschadet anderweitiger Rechte vom Vertrag zu lösen.
4.6
Der Kunde kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Eigentumsvorbehalt und Sicherung
5.1 Allgemeine Regelungen
Die gelieferten Gegenstände bleiben Eigentum von ÖKOVOLT, bis der Kunde sämtliche aus der Geschäftsbeziehung resultierenden Ansprüche erfüllt hat.
5.2
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, ist dem Kunden eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Gegenstände untersagt. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde ÖKOVOLT unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen.
5.3
Der Kunde ist ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung von ÖKOVOLT nicht berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs umzubilden und zu verarbeiten. Im Falle der Verarbeitung und Umbildung der Vorbehaltsware erfolgt dies im Namen und für ÖKOVOLT, jedoch ohne dass ÖKOVOLT hieraus Verpflichtungen entstehen. Im Falle des Erlöschens des Eigentums infolge Verbindungen oder Vermischung verpflichtet sich der Kunde, mit Abschluss des Vertrags, ÖKOVOLT einen (Mit-)Eigentumsanteil in Höhe des Rechnungswerts zu übertragen.
5.4
Bei vertragswidrigem Verhalten, insbesondere Zahlungsverzugs des Kunden, ist ÖKOVOLT berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche gegen Dritte zu verlangen. Die Rücknahme der Vorbehaltsware durch ÖKOVOLT erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag, es sei denn die Vorschriften über Finanzierungshilfen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (§§499 bis 504 BGB) finden Anwendung.
5.5
Der Kunde verwahrt im Eigentum von ÖKOVOLT stehende Gegenstände unentgeltlich für ÖKOVOLT.
5.6
Bei Pflichtverletzungen des Kunden – insbesondere bei Zahlungsverzug – ist ÖKOVOLT berechtigt, nach erfolglosem Ablauf einer dem Kunden gesetzten Frist zur Leistung vom Vertrag zurückzutreten und die Vorbehaltsware zurückzunehmen, hierzu das Grundstück des Kunden zu betreten und die Vorbehaltsware zur Tilgung der gesicherten Forderungen zu verwerfen.
5.7
Auf Verlangen hat der Kunde ÖKOVOLT nach deren Wahl eine ausreichende Sicherheit zu stellen oder Vorauszahlungen zu erbringen.
6. Liefer- und Montagefristen und Verzug
6.1
ÖKOVOLT ist berechtigt, Teillieferungen und Teilleistungen zu erbringen und entsprechend zu berechnen, sofern dies dem Kunden zumutbar ist.
6.2
ÖKOVOLT kann Abschlagszahlungen verlangen und die Fortführung der Arbeiten von deren Ausgleich abhängig machen. Die Abschlagszahlungen werden bereits mit Vertragsabschluss festgelegt.
6.3
Termine und Fristen sind nur dann bindend wenn sie schriftlich vereinbart werden.
6.4
Wenn Termine und Fristen nicht eingehalten werden können, weil der Kunde die ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht vorgenommen hat, verlängern sich die Fristen entsprechend. Verzögerungen auf Grund höherer Gewalt und von Ereignissen, die ÖKOVOLT die Leistungen nicht nur vorübergehend erschweren oder unmöglich machen – insbesondere Streik, Aussperrung, behördliche Anordnungen etc., auch wenn sie bei ÖKOVOLT oder beauftragten Dritten oder deren Auftragnehmer eintreten – hat ÖKOVOLT auch bei verbindlichen vereinbarten Terminen und Fristen nicht zu vertreten.
6.5
ÖKOVOLT haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Verzug auf einer von ÖKOVOLT zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht. In anderen Fällen der Verzögerung der Leistung wird die Haftung von ÖKOVOLT für den Schadensersatz neben der Leistung und den Schadensersatz statt der Leistung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretende Schäden begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, sofern wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit zwingend gehaftet wird. Durch die vorstehenden Regelungen ist eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Kunden nicht verbunden.
6.6
Sofern ÖKOVOLT die vertraglich geschuldete Leistung wegen Lieferproblemen ihrer Zulieferer nicht erbringen kann, ist sie berechtigt, qualitativ und preislich adäquate anderweitig beziehbare Komponenten zu liefern. Für den Fall der Unmöglichkeit einer Ersatzlieferung ist ÖKOVOLT berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. ÖKOVOLT ist in diesem Fall verpflichtet, den Kunden unverzüglich zu informieren und etwaige Überzahlungen unverzüglich zu erstatten.
6.7
Der Kunde ist verpflichtet, auf Verlangen von ÖKOVOLT innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Leistung vom Vertrag zurücktritt oder an der Leistung festhält.
7. Haftung
7.1
Bei fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten haftet die ÖKOVOLT nicht. Dies gilt auch für den gesetzlichen Vertreter der ÖKOVOLT sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen. Dies gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit des Kunden durch ÖKOVOLT oder den oder die gesetzlichen Vertreter der ÖKOVOLT sowie dessen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen.
7.2
Darüber hinaus besteht eine Haftung aus Unmöglichkeit der Leistung, positiver Forderungsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss sowie sonstiger Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung in voller Schadenshöhe nur bei eigener grober Fahrlässigkeit oder grober Fahrlässigkeit leitender Angestellter. ÖKOVOLT haftet lediglich dem Grund nach bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten und außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach auch für grobes Verschulden einzelner Erfüllungsgehilfen, es sei denn, es besteht ein anders lautender Handelsbrauch. Die Höhe des Schadensersatzes ist jedoch auf Ersatz des typischen, vorhersehbaren Schadens und der Höhe nach auf den Auftragswert begrenzt.
7.3
Für alle Ansprüche gegen ÖKOVOLT auf Schadensersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen bei vertraglicher und außervertraglicher Haftung gilt – außer in den Fällen unbeschränkter Haftung – eine Verjährungsfrist von einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem in § 199 Abs. 2 BGB bestimmten Zeitpunkt. Sie tritt spätestens mit Ablauf der in § 199 Abs. 3 und 4 BGB bestimmten Höchstfristen ein. Die abweichend geregelte Verjährungsfrist für Ansprüche wegen Sachmängeln bleibt von den Regelungen dieses Absatzes unberührt. Gleichsam gilt die Verjährungsfrist dieses Absatzes nicht, soweit § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke) längere Verjährungsfristen vorsieht.
7.4
Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung. Weiteres gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden.
7.5
Mehrere Auftraggeber z.B. Eheleute haften als Gesamtschuldner (§ 426 BGB). Sie bevollmächtigen sich gegenseitig, unter Verzicht auf Widerruf, zur Abgabe und Annahme aller Erklärungen, die für die Durchführung des Auftrages erforderlich sind.
TEIL B – Besondere Bedingungen für Werkverträge
1. Leistungen von ÖKOVOLT
1.1
Soweit im Auftrag nichts anderes vereinbart, beinhaltet der vereinbarte Preis die Lieferung von PV-Generator (Module), Wechselrichter, komplettes Befestigungssystem, AC-Solarkabel sowie die Installation der Photovoltaikanlage bis zum Wechselrichter. Hinsichtlich der Montage verpflichtet sich ÖKOVOLT die Photovoltaikanlage betriebsfertig zu montieren und dabei den Bestimmungen der VDEW-Richtlinie „Richtlinie für den Parallelbetrieb von Eigenerzeugungsanlagen mit dem Niederspannungsnetz des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU)“ zu entsprechen.
1.2.
Soweit vertraglich vereinbart übernimmt die ÖKOVOLT zur Montage bis zum Wechselrichter zusätzlich die AC-Installation der Photovoltaikanlage bis zum Netzanschluss lt. vorangegangenem Angebot über die Kostenhöhe.
1.3
ÖKOVOLT ist berechtigt, sich zur Durchführung des Vertrags Dritter zu bedienen. Einer Zustimmung des Kunden hierfür bedarf es ausdrücklich nicht.
1.4
Urheberrechtliche geschützte Arbeitsergebnisse sowie Zeichnungen, Berechnungen, Nachprüfungen von Berechnungen, Kostenvoranschläge oder andere Unterlagen stehen ausschließlich ÖKOVOLT zu. Sie dürfen ohne Zustimmung von ÖKOVOLT weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
1.5
Die Abrechnung erfolgt nach tatsächlich installierter Modulleistung des PV-Generators in Kilowattpeak (kWp). Die Leistung der Photovoltaikanlage in kWp wird von der Anzahl und Leistung der verwendeten Module bestimmt. Die installierte Leistung der Photovoltaikanlage kann sowohl höher als auch niedriger ausfallen als im Auftrag vorgesehen. In beiden Fällen wird der im Auftrag vereinbarte Preis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderleistung im Verhältnis zum Vertragspreis angepasst. Die Abrechnung erfolgt mit der Schlussrechnung.
1.6
Alle Produkte sind entsprechend dem Stand der Technik beziehungsweise der Industrieelektronik gefertigt. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
1.7
Dem Kunden wird die Lieferung eines bestimmten Fabrikats von PV-Generator und Wechselrichter sowie eines bestimmten Modultyp ausdrücklich nicht zugesichert. Die Auswahl der vorstehenden Systemkomponenten werden von ÖKOVOLT unter Berücksichtigung der Verfügbarkeit zum Zeitpunkt der Auftragsausführung und unter Beachtung von TEIL B 1.6 dieser AGB getroffen.
2. Einspeisung der elektrischen Energie
Für die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers ist ein Vertrag zwischen dem Kunden und dem örtlichen Netzbetreiber erforderlich, dessen Abschluss dem Kunden obliegt.
3.Voraussetzuungen für die Montageleistung
Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die Montage, Aufstellung und/oder Inbetriebnahme vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann.
3.2
Voraussetzung für die betriebsfertige Montage der PV-Anlage ist das Vorliegen der vertraglich festgelegten baulichen Erfordernisse für die Anlagenmontage. Es obliegt dem Kunden, das Vorliegen dieser baulichen Voraussetzungen auf seine Kosten vor Beginn der Montagearbeiten zu schaffen und ÖKOVOLT nachzuweisen. (Statikprüfung etc.)
3.3
Der Kunde gestattet ÖKOVOLT und ihren Erfüllungsgehilfen uneingeschränkten Zugang zu dem Montageplatz, soweit dies zur Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung erforderlich ist.
3.4
Der Kunde sichert zu, dass die zur Montage der PV-Anlage erforderliche öffentlich-rechtliche Anzeige bei der zuständigen Baubehörde erfolgt ist und etwaige sonstige öffentlich-rechtliche Gestattungen eingeholt worden sind. ÖKOVOLT kann von dem Kunden einen entsprechenden Nachweis verlangen.
3.5
Der Kunde stellt ÖKOVOLT für die Dauer der Montagearbeiten kostenlos einen Wasser- sowie Stromanschluss zur Verfügung. Die Wasser- bzw. Stromkosten während der Montage trägt der Kunde. Ebenfalls wird vom kostenlos ein Lagerplatz für gelieferte Ware zur Verfügung gestellt.
3.6
Kommt der Kunde hinsichtlich der Werkleistung in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft seine Mitwirkungspflichten, so ist ÖKOVOLT berechtigt, Ersatz des ihr entstandenen Schadens, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung bereits ausgeführter Leistungen auf den Kunden über.
4. Abnahme, Gefahrenübergang
4.1
Die Abnahme erfolgt durch den Kunden nach betriebsfertiger Montage der Photovoltaikanlage. In sich geschlossene Teile des Werkes sind auf Verlangen von ÖKOVOLT gesondert abzunehmen. Mit der Abnahme des Teils geht die Gefahr auf den Kunden über.
4.2
Über die Abnahme ist ein Protokoll anzufertigen, dass von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen ist. ÖKOVOLT kann sich bei der Abnahme und Unterzeichnung des Abnahmeprotokolls von einem von ÖKOVOLT beauftragten Dritten vertreten lassen.
4.3
Der Abnahme steht es gleich, wenn der Kunde die Photovoltaikanlage nicht innerhalb einer ihm von ÖKOVOLT gesetzten angemessenen Frist abnimmt, obwohl der Kunde dazu verpflichtet ist. Weiter gilt die Abnahme als erfolgt, wenn der Kunde die Photovoltaikanlage in Gebrauch nimmt.
5. Gewährleistungsrechte
5.1
Der Kunde hat Sachmängel gegenüber ÖKOVOLT unverzüglich zu rügen.
5.2
Zeigt sich nach Abnahme ein Mangel der Installation der Photovoltaikanlage, ist ÖKOVOLT zunächst zur Nachbesserung oder Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist berechtigt.
5.3
Nach Fehlschlagen der Nachbesserung oder Nacherfüllung kann der Kunde nach Setzen einer Nachfrist mit Ablehnungsandrohung vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung angemessen herab setzen.
5.4
Es bestehen keine Mängelansprüche, soweit es sich lediglich um eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Während der Gewährleistungsfrist darf die Photovoltaikanlage nur durch qualifizierte Fachleute gewartet und instand gehalten werden. Der Kunde hat sicherzustellen, dass Unbefugte keinen Zugang zu der Anlage haben. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.
5.5
Für Schadensersatzansprüche gilt im Übrigen TEIL A Ziffer 7. Weitergehende oder andere als die in TEIL B Ziffer 5 geregelte Ansprüche des Kunden gegen ÖKOVOLT und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
5.6
Gewährleistungsansprüche verjähren, soweit gesetzlich zulässig in einem Jahr nach Abnahme der Montagearbeiten.
5.7
Die Leistungs- und Produktgarantien der Hersteller der verwendeten Photovoltaikmodule und Wechselrichter werden ausschließlich von den Herstellern gewährt. Nach Ablauf der unter Teil B Ziffer 5.6 genannten Verjährungsfrist sind die Ansprüche aus der Leistungs- und/oder Produktgarantie des Herstellers direkt gegen diesen zu richten.
6. Widerruf
6.1
Der unterschriebene Vertrag zur Errichtung einer Photovoltaikanlage kann innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen vom Kunden widerrufen werden. Der Widerruf muss schriftlich erfolgen. Die Frist hierfür beginnt mit Erhalt des bestätigten Vertrags.
Der Widerruf ist zu richten an: Ökovolt Schweiz AG, Parkweg 2, 9443 Widnau
6.2
Soweit die finanzierenden Banken des Kunden die benötigten Kreditmittel nicht innerhalb angemessener Frist zusagen können oder die Kreditanträge endgültig abgelehnt werden verlängert sich die Widerrufsfrist auf 14 Tage nach schriftlichem Ablehnungsbescheid der Banken.
6.3
Ein verlängertes Widerrufsrecht lt. TEIL B Ziffer 6.2 besteht gleichermaßen bei Ablehnung des Elektrizitätsversorgungsunternehmens (EVU) über die Einspeisung der elektrischen Energie in das Netz des örtlichen Netzbetreibers. Hierbei ist das Datum des Ablehnungsbescheids des EVU maßgebend.
6.4
Bei Widerruf des Auftrags nach Ablauf der Widerrufsfrist, und ohne Zutreffen von TEIL B Ziffer 6.2 und 6.3 dieser AGB ist ÖKOVOLT berechtigt vom Kunden eine Schadenspauschale als entgangenen Gewinn in Höhe von 25% des Auftragswertes zu verlangen. Dem Kunden ist es dabei überlassen, einen geringeren wirtschaftlichen Schaden nachzuweisen. ÖKOVOLT ist es unbelassen, einen höheren wirtschaftlichen Schaden nachzuweisen.
TEIL C – Besondere Bedingungen für Kaufverträge
1. Gefahrübergang
1.1
Unternehmer: Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht auf den Unternehmer über, wenn der Gegenstand zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Dies gilt auch für den Fall, dass frachtfreie Lieferung vereinbart worden ist.
1.2
Verbraucher: Gegenüber Verbrauchern geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware erst mit der Übergabe der Ware über.
1.3
Ist vereinbart, dass der Kunde die Waren abholt, so geht abweichend von vorstehenden Bestimmungen die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung mit der Bereitstellung der Ware zur Abholung und deren Anzeige gegenüber dem Kunden auf diesen über.
2. Haftung für Sachmängel
2.1 Allgemeine Regelungen
Alle diejenigen Gegenstände sind unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb der Verjährungsfrist einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag.
2.1.1
Es bestehen keine Mängelansprüche soweit es sich lediglich um eine unerhebliche Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, eine nur unerhebliche Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, natürliche Abnutzung oder Schäden, die nach Gefahrübergang infolge fehlerhafter Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes, Blitzschlags, Überspannung oder anderer äußerer Einflüsse entstanden sind, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden von dem Kunden oder einem Dritten unsachgemäß Änderungen oder Instandsetzungsmaßnahmen vorgenommen, so bestehen für diese und daraus resultierende Folgen keine Mängelansprüche.
2.1.2
Regressansprüche des Kunden gegen ÖKOVOLT gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als der Kunde mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Ansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.
2.1.3
Weitergehende oder andere als in die in TEIL C Ziffer 2 geregelte Ansprüche des Kunden gegen ÖKOVOLT und deren Erfüllungsgehilfen wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.
Bei Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung sind wir berechtigt, 10% vom Auftragswert als pauschale Unkostenbeteiligung für Planungs- und Ingenieursleistungen zu berechnen
2.2 Regelungen für Verbraucher
2.2.1
Der Verbraucher hat die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu kontrollieren und innerhalb von 14 Tagen nach Übergabe schriftlich zu rügen. Dies stellt jedoch keine Ausschlussfrist für Mängelrechte dar. ÖKOVOLT haftet nicht für Fehler, deren Auftreten durch den Verbraucher verursacht wurde. Das gilt auch für gewöhnliche Abnutzungserscheinungen. Bezüglich aller anderen Mängel gelten die gesetzlichen Bestimmungen zur Gewährleistung des Kaufrechts.
2.2.2
Mängelansprüche des Verbrauchers verjähren innerhalb von 2 Jahren vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet, es sei denn, das Gesetz schreibt zwingend längere Fristen vor.
2.2.3
Der Verbraucher kann bei Vorliegen eines Mangels zunächst nach seiner Wahl Ersatzlieferung oder Nachbesserung verlangen, es sei denn die gewählte Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung oder Nachbesserung) ist für ÖKOVOLT im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen unverhältnismäßig oder unmöglich.
2.2.4
Erst nach Fehlschlagen der Nacherfüllung oder wenn ÖKOVOLT berechtigterweise die Nacherfüllung verweigert, kann der Verbraucher vom Vertrag zurücktreten (Rücktritt) oder den Kaufpreis angemessen herabsetzen (Minderung).
2.3 Regelungen für Unternehmer
2.3.1
Unternehmer haben die erhaltene Ware unverzüglich auf Fehler zu prüfen und ÖKOVOLT schriftlich und spezifiziert mitzuteilen. Die Rügefrist des § 377 HGB beträgt in diesem Falle 8 Tage. Die Rügen sind so rechtzeitig vor einer Be- und Verarbeitung mitzuteilen, dass ÖKOVOLT noch Abhilfe schaffen kann. Versäumt der Unternehmer die Rüge verliert er etwaige Gewährleistungsrechte.
2.3.2
Mängelansprüche verjähren in einem Jahr vom Tag des Gefahrübergangs an gerechnet. Dies gilt nicht in Fällen, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
2.3.3
Wenn der Kaufgegenstand innerhalb der Verjährungsfrist einen Mangel aufweist, dessen Ursache bereits bei Gefahrübergang gegeben war, ist ÖKOVOLT nach eigener Wahl verpflichtet unentgeltlich nachzubessern oder einen neuen Kaufgegenstand zu liefern.
2.3.4
Soweit eine Nachbesserung nicht erfolgreich ist, hat der Unternehmer das Recht vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern.
3. Widerruf
Bei Rücktritt vom Vertrag nach erfolgter Auftragsbestätigung sind wir berechtigt, 25% vom Auftragswert als pauschale Unkostenbeteiligung für Planungs- und Ingenieursleistungen zu berechnen.
TEIL D – Gemeinsame Schlussbestimmungen
1.1
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz von ÖKOVOLT, falls der Kunde Unternehmer ist. ÖKOVOLT ist aber dennoch berechtigt, bei dem für den Sitz des Kunden zuständigen Gericht zu klagen.
1.2
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt ausschließlich das Recht der Schweiz. Das UN-Übereinkommen über Verträge über den Internationalen Warenkauf findet keine Anwendung.
1.3
Änderungen und/oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, was auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses gilt. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam. Anstelle der ganz oder teilweise unwirksamen Regelung tritt das in Kraft, was die Parteien bei verständiger Würdigung unter Berücksichtigung des angestrebten wirtschaftlichen Erfolges vereinbart hätten, falls ihnen dieser Umstand bekannt gewesen wäre.
1.4
Datenspeicherung
Gemäß § 33 BDSG weisen wir darauf hin, dass Kundendaten zu unserem internen Gebrauch und als Lieferanschriften für Zulieferer gespeichert werden.